DER GESELLSCHAFTSVERTRAG DER DEMOKRATISCHEN
SELBSTVERWALTUNG DER REGION NORD- UND OSTSYRIEN
Präambel
Wir, die Töchter und Söhne Nord- und Ostsyriens - Kurden, Araber, Assyrer, Turkmenen,
Armenier, Tscherkessen, Tschetschenen, Muslime, Christen und Jesiden - haben uns
zusammengefunden im Bewusstsein und im Glauben an die Verpflichtung, die uns von
den Gefallenen auferlegt wurde, als Antwort auf das Bedürfnis unserer Völker nach einem
Leben in Würde und als Antwort auf die großen Opfer, die die Syrer gebracht haben. Wir
haben uns zusammengefunden, um in Nord- und Ostsyrien ein demokratisches System zu
errichten, das die Grundlage bildet für den Aufbau eines zukünftigen Syriens ohne
rassistische Tendenzen, Diskriminierung, Ausgrenzung oder Marginalisierung einer
Identität.
Gemeinsam haben wir uns Tyrannei, Verrat und Extremismus widersetzt und alle Arten
von nationalistischem, religiösem, geschlechtsbezogenem und säkularem Fanatismus
abgelehnt. Unser Bekenntnis zum Prinzip der demokratischen Nation stärkte unsere
nationale Einheit, gab uns Kraft gegenüber unseren Feinden und wurde zur Hoffnung für
unsere Freunde.
Wir, die Völker von Nord- und Ostsyrien, haben gelitten unter den undemokratischen
Regimen in Syrien, unter der jahrtausendealten Politik der staatlichen Zentralisierung und
des Autoritarismus sowie unter den Praktiken der kapitalistischen Moderne, die die Region
beherrschen. Wir waren über viele Jahre hinweg allen Arten von Ungerechtigkeit und
Unterdrückung ausgesetzt.
Wir sind entschlossen, ein demokratisches System auf der Grundlage demokratischer
Selbstverwaltungen zu errichten, Gerechtigkeit und Gleichheit zwischen allen Völkern und
Bevölkerungsteilen zu schaffen, alle kulturellen, religiösen und weltanschaulichen
Identitäten zu bewahren, eine Kultur der Vielfalt und Toleranz zu verwirklichen, jede Art
von Gewalt abzulehnen und uns auf das Prinzip der legitimen Verteidigung zu stützen.
Hornstr. 21, 10963 Berlin | Telefon: +49 30 55 64 75 16 | info@nordsyrienvertretung.de | Twitter: @sanesgermany
Die gesellschaftliche Revolution, die unter der Führung der Frauen in Nord- und Ostsyrien
erreicht wurde, öffnete den Weg für eine geistige und soziale Erneuerung, und die Frauen
wurden zu einem Grundpfeiler unseres demokratischen Systems. Der Kampf und die
Opfer der Jugend bei der Zusammenführung aller Bevölkerungsteile spielten ebenfalls
eine historische Rolle bei der Konsolidierung und Stärkung der Geschwisterlichkeit der
Völker.
Die demokratische Selbstverwaltung, die durch den Willen der Bevölkerung entstand,
gründet sich auf der ökologisch-demokratischen Gesellschaft, Mitbestimmung,
gesellschaftlicher Wirtschaft, sozialer Gerechtigkeit und dem Prinzip des demokratischen
Konföderalismus.
Die Demokratische Selbstverwaltung von Nord- und Ostsyrien ist ein integraler Bestandteil
Syriens. Mit dem von ihr errichteten demokratischen System, den von ihr geschaffenen
gemeinsamen Werten und den politischen Positionen, die sie in den vergangenen Jahren
zum Ausdruck gebracht hat, hat sie ein starkes Fundament für eine echte Einheit
geschaffen und ist damit die Grundlage für den Aufbau der Demokratischen Republik
Syrien geworden.
Wir, die Völker Nord- und Ostsyriens, mit all ihren Bestandteilen, haben beschlossen,
diesen Gesellschaftsvertrag aus dem Wertesystem und dem demokratischen
zivilisatorischen Erbe des Mittleren Ostens und der gesamten Menschheit heraus zu
schreiben, damit er zu einer Garantie für Freiheit, Frieden und Einheit unter den Syrern
wird.
Kapitel 1: Allgemeine Grundsätze
Artikel 1
Diese Charta ist der Gesellschaftsvertrag für die Demokratische Selbstverwaltung der
Region Nord- und Ostsyrien, und die Präambel ist der Kern dieses Vertrags und ein
wesentlicher Bestandteil davon.
Artikel 2
Die Demokratische Selbstverwaltung von Nord- und Ostsyrien nimmt die folgenden
Konzepte an: demokratische, ökologische, gesellschaftliche Freiheit und die Freiheit der
Frauen.
Artikel 3
Die Demokratische Selbstverwaltung von Nord- und Ostsyrien entwickelt und festigt eine
moralisch-politische Gesellschaft, indem sie angesichts der kapitalistischen Moderne die
die Prinzipien der demokratischen Moderne annimmt.
Artikel 4
Die Demokratische Selbstverwaltung von Nord- und Ostsyrien leitet ihre Legitimität ab
vom Willen der Völker und Gruppen auf der Grundlage freier und gleichberechtigter
Beteiligung und durch demokratische Wahlen.
Artikel 5
Die Demokratische Selbstverwaltung von Nord- und Ostsyrien ist Teil der Demokratischen
Republik Syrien.
Artikel 6
Alle Sprachen in der Region Nord- und Ostsyrien sind in allen Bereichen des
gesellschaftlichen, pädagogischen und kulturellen Lebens gleichberechtigt. Jedes Volk
oder kulturelle Gruppe hat das Recht, in ihrer Muttersprache ihr Leben zu organisieren und
ihre Angelegenheiten zu regeln.
Artikel 7
Die Sprachen Arabisch, Kurdisch und Aramäisch sind Amtssprachen in den Regionen der
Demokratischen Selbstverwaltung.
Artikel 8
Die Demokratische Selbstverwaltung von Nord- und Ostsyrien hat einen besonderen
Status und eine eigene Flagge, die neben der Flagge der Demokratischen Republik Syrien
gehisst wird. Sie hat ein Logo und dies wird gesetzlich geregelt.
Artikel 9
Die Demokratische Selbstverwaltung von Nord- und Ostsyrien bekennt sich zum
Grundsatz der Unabhängigkeit der Justiz.
Artikel 10
Eid
Ich schwöre Gott, dem Allmächtigen, und den Gefallenen, den Gesellschaftsvertrag und
seine Artikel einzuhalten, die demokratischen Rechte aller Völker und die Werte der
Gefallenen zu bewahren, die Freiheit, die Sicherheit und den Schutz der Regionen der
Demokratischen Selbstverwaltung Nord- und Ostsyriens und der Demokratischen
Republik Syrien zu bewahren und für ein freies, gleichberechtigtes Leben und die
Verwirklichung der sozialen Gerechtigkeit nach dem Prinzip der demokratischen Nation zu
arbeiten.
Artikel 11
Die Demokratische Selbstverwaltung von Nord- und Ostsyrien besteht aus Kantonen, die
sich auf das Konzept der lokalen Demokratie stützen. Dieses basiert auf dem
demokratischen System, das die konföderalen demokratischen Organisationen der
Gruppen und Bevölkerungsteile als Grundlage hat.
Artikel 12
Die Demokratische Selbstverwaltung von Nord- und Ostsyrien beruht auf einer sicheren
Gesellschaft und dem freien Individuum und stützt sich auf die lokalen Organisationen der
Völker, Gruppen und gesellschaftlichen Bevölkerungsteile nach dem Prinzip der direkten
Demokratie.
Artikel 13
Entscheidungen, die einzelne Bevölkerungsgruppen direkt betreffen, werden nach dem
Konsensprinzip getroffen.
Artikel 14
Die Annahme eines ökologischen und gesellschaftlichen demokratischen Lebens als
Grundlage und der Einsatz für den Aufbau einer ökologisch-demokratischen Gesellschaft
sowie die Verhinderung von ungerechtem Umgang mit der Natur, ihrer Plünderung und
Zerstörung.
Artikel 15
Festigung der Werte des Zusammenlebens im Einklang mit den Grundsätzen einer
demokratischen Nation, erfüllt vom Geist der Geschwisterlichkeit zwischen allen Völkern
und Gruppen in Nord- und Ostsyrien innerhalb eines freien und gerechten,
demokratischen Gesellschaftssystems.
Artikel 16
Die Demokratische Selbstverwaltung von Nord- und Ostsyrien garantiert die politischen,
wirtschaftlichen und kulturellen Rechte des kurdischen Volkes und bewahrt die
historischen Merkmale und authentischen Bevölkerungsstrukturen der kurdischen
Regionen.
Artikel 17
Die Demokratische Selbstverwaltung von Nord- und Ostsyrien garantiert die politischen,
kulturellen und wirtschaftlichen Rechte des assyrischen Volkes, bewahrt seine Werte und
historische Existenz und lehnt jede demografische Veränderung in seinen Regionen auf
der Grundlage einer gerechten Repräsentation und der Fähigkeit zur Zusammenarbeit ab.
Artikel 18
Die Demokratische Selbstverwaltung wendet das Prinzip der gesellschaftlichen Wirtschaft
an, das die Selbstversorgung und eine nachhaltige und ausgewogene Entwicklung
vorsieht.
Artikel 19
Die Demokratische Selbstverwaltung entwickelt die gesellschaftliche Wirtschaft für Frauen
und beseitigt die Ausbeutung von Frauen.
Artikel 20
Die Reichtümer und Ressourcen der Natur gehören der Gesellschaft. Sie werden
entsprechend den Bedürfnissen der Regionen und in gerechter Weise genutzt und
investiert. Dies wird gesetzlich geregelt.
Artikel 21
Aufbau einer Krankenversicherung für die gesamte Gesellschaft. Die öffentlichen
Gesundheitsdienste sind kostenlos.
Artikel 22
Verhinderung von Monopolen in den Bereichen Bildung und Gesundheit.
Artikel 23
Die Gefallenen sind ein heiliger Wert, und die Selbstverwaltung garantiert den Familien
von Gefallenen, Verwundeten und Kriegsgefangenen Versorgung und ein
menschenwürdiges Leben.
Artikel 24
Die Demokratische Selbstverwaltung von Nord- und Ostsyrien übernimmt das System des
Ko-Vorsitzes in allen politischen, sozialen, administrativen und weiteren Bereichen und
betrachtet es als ein Prinzip der gleichberechtigten Vertretung der Geschlechter, das zur
Organisation und Weihung des demokratischen konföderalen Systems für Frauen als
eigene Entität beiträgt.
Artikel 25
Gewährleistung der Freiheit und der Rechte der Frauen in der Gesellschaft und der
Gleichstellung der Geschlechter.
Artikel 26
Die Frauen können ihren freien Willen in der demokratischen Familie ausüben, die auf der
Grundlage eines gemeinsamen, gleichberechtigten Lebens gegründet ist.
Artikel 27
Die Erhaltung der Umwelt und des Ökosystems ist eine Pflicht für den Bürger, die
Gesellschaft und alle Organisationen und Institutionen.
Artikel 28
Die Jugend ist die wirksame und wegweisende Kraft in der Gesellschaft. Sie organisiert
sich in allen gesellschaftlichen Bereichen und beteiligt sich aus eigenem Willen und
organisierter Kraft an allen Angelegenheiten des Lebens.
Artikel 29
Ausgewogene Vertretung aller Bevölkerungsgruppen in den Institutionen der
Demokratischen Selbstverwaltung entsprechend der demografischen Struktur der
Regionen.
Artikel 30
Die Selbstverteidigung gegen jede äußere oder innere Gefahr ist ein legitimes Recht, und
es ist die Pflicht der in der Demokratischen Selbstverwaltung lebenden Personen und
Gruppen, sich zu verteidigen und ihre Würde zu wahren, wenn sie angegriffen werden.
Artikel 31
Der Bürger in der Demokratischen Selbstverwaltung ist ein freies, mit moralischen und
demokratischen Werten ausgestattetes Individuum und hat das Recht, sich in mehr als
einer Kommune zu engagieren.
Artikel 32
Die historischen Bauwerke, Denkmäler und das kulturelle Erbe der Völker in Nord- und
Ostsyrien sind ein nationales Erbe, das jeder Einzelne und die Gesellschaft bewahren
müssen.
Artikel 33
Es gibt kein Verbrechen und keine Strafe ohne entsprechendes Gesetz.
Artikel 34
Ein Angeklagter ist unschuldig, bis seine Schuld durch ein rechtskräftiges Urteil bewiesen
ist.
Artikel 35
Es gibt keine Steuern oder Gebühren außer den gesetzlich vorgeschriebenen.
Artikel 36
Die Demokratische Selbstverwaltung von Nord- und Ostsyrien setzt sich für die Befreiung
der besetzten Gebiete und die Rückkehr der Völker in ihre Regionen ein.
Kapitel 2: Fundamentale Rechte und Freiheiten
Artikel 37
Die Demokratische Selbstverwaltung von Nord- und Ostsyrien hält sich an die Allgemeine
Erklärung der Menschenrechte und alle einschlägigen Menschenrechtsbestimmungen.
Artikel 38
Das Recht auf Leben ist ein grundlegendes und unantastbares Recht. Die Todesstrafe ist
nicht zulässig.
Artikel 39
Die Menschenwürde ist geschützt und niemand darf nach dem Gesetz gefoltert werden.
Artikel 40
Jede Person hat Glaubens-, Gewissens-, Gedanken- und Meinungsfreiheit.
Artikel 41
Die jesidische Religion ist eine eigenständige Religion, und ihre Anhänger haben das
Recht, ihre religiöse, soziale und kulturelle Privatsphäre zu bewahren und sie durch ihre
eigenen Institutionen und die entsprechenden Institutionen der Demokratischen
Selbstverwaltung vor jeder Art von Assimilierung und Vernichtung zu schützen.
Artikel 42
Jeder hat das Recht, Versammlungen abzuhalten, zu demonstrieren und zu protestieren.
Dies wird gesetzlich geregelt.
Artikel 43
Allen Völkern, Bevölkerungsteilen und Einzelpersonen wird die Freiheit des politischen
Denkens garantiert. Sie haben das Recht, Parteien zu gründen, die ihre Anliegen
vertreten. Dies wird gesetzlich geregelt.
Artikel 44
Die Völker und einzelnen Bevölkerungsteile haben das Recht, sich frei zu organisieren
und auszudrücken: in der Kommune, im Rat, in den Genossenschaften, in den Akademien
und in der Selbstverwaltung.
Artikel 45
Gemeinschaften können sich frei organisieren und ihre Arbeit in Form einer Kommune,
eines Rates, eines Vereins, einer Gewerkschaft, eines Verbandes oder einer Kammer
ausüben, gemäß dem für sie festgelegten rechtlichen Rahmen.
Artikel 46
Unterdrückung, Assimilierung, kultureller Völkermord, Veränderung der
Bevölkerungsstruktur, Besatzung und Vergewaltigung sind allesamt Verbrechen gegen die
Menschlichkeit. Völker und Gruppen haben das Recht, sich ihnen zu widersetzen.
Artikel 47
Jede Verwaltungseinheit, beginnend mit dem Dorf, Nachbarschaft, der Ortschaft, Stadt
und Kanton, hat das Recht, über die sie betreffenden Angelegenheiten zu entscheiden,
sofern dies nicht im Widerspruch zum Inhalt des vorliegenden Vertrags steht.
Artikel 48
Jeder hat das Recht, sich an der demokratischen Politik zu beteiligen und gemäß den
gesetzlichen Bestimmungen zu kandidieren und zu wählen.
Artikel 49
Niemand darf wegen Unterschieden in Hautfarbe, Geschlecht, Rasse, Religion,
Weltanschauung oder Glauben diskriminiert, beleidigt oder ausgeschlossen werden.
Artikel 50
Die Ausübung jeglicher Art von Gewalt gegen Frauen, ihre Ausbeutung oder negative
Diskriminierung ist eine Straftat.
Artikel 51
Frauen haben das Recht auf gleichberechtigte Teilhabe an allen Lebensbereichen und das
Recht, in ihren Angelegenheiten eigene Entscheidungen zu treffen.
Artikel 52
Die Jugend hat ein besonderes Recht darauf, sich zu organisieren und sich in allen
Lebensbereichen organisiert und freiwillig zu beteiligen.
Artikel 53
Die Demokratische Selbstverwaltung und die Gesellschaft sichern und gewährleisten die
notwendigen Fähigkeiten zur geistigen und körperlichen Teilhabe in allen Lebensbereichen
für Menschen mit besonderen Bedürfnissen und sichern ein menschenwürdiges Leben für
diejenigen, die nicht für ihre Bedürfnisse sorgen können.
Artikel 54
Die älteren Menschen sind das Gedächtnis der Gesellschaft und Menschen des Wissens.
Sie haben das Recht auf soziale Sicherheit, auf eine angemessene Teilhabe an allen
Aspekten des Lebens und auf die Wertschätzung, die sie verdienen.
Artikel 55
Die Rechte von Kindern sind geschützt, und die Anwendung von Gewalt gegen sie sowie
ihre Beschäftigung, Ausbeutung und Rekrutierung sind verboten. Dies wird gesetzlich
geregelt.
Artikel 56
Jede Person hat das Recht auf ein gerechtes Verfahren.
Artikel 57
Die Festnahme, das Betreten oder die Durchsuchung von Privatwohnungen oder
Wohnhäusern ist nur mit richterlicher Genehmigung möglich oder in Fällen, in denen
Straftäter auf frischer Tat ertappt werden.
Artikel 58
Die Freiheit des Einzelnen wird nicht ohne ein Gesetz eingeschränkt.
Artikel 59
Jeder hat das Recht, in einer gesunden ökologischen Gesellschaft zu leben.
Artikel 60
Kulturelle, ethnische und religiöse Gruppen und Bevölkerungsteile haben das Recht, ihre
demokratischen Organisationen und Institutionen zu benennen und zu bilden und ihre
Kulturen zu bewahren. Keine Person oder Organisation hat das Recht, anderen ihren
Glauben, ihr Denken oder ihre Kultur aufzuzwingen.
Artikel 61
Die Selbstverwaltung ist bemüht, die historischen Werte der Stämme und Clans in einer
Weise zu fördern, die der Entwicklung und dem friedlichen Zusammenleben in der
Gesellschaft dient, und lehnt alle Stammesbräuche ab, die mit dem Gesellschaftsvertrag
unvereinbar sind.
Artikel 62
Die Bildung ist auf allen Ebenen kostenlos und die Grund- und Mittelschulbildung ist
obligatorisch.
Artikel 63
Jeder Bürger hat das Recht auf Arbeit, Freizügigkeit und Wohnung.
Artikel 64
Die Rechte der hart arbeitenden Menschen werden geschützt und das Recht auf
Organisation und soziales Leben wird gewährleistet. Dies wird gesetzlich geregelt.
Artikel 65
Die Medien-, Presse- und Publikationsfreiheit ist gewährleistet und wird gesetzlich
geregelt.
Artikel 66
Jeder hat das Recht, Informationen zu erhalten. Dies wird gesetzlich geregelt.
Artikel 67
Jeder hat das Recht, seine kulturellen, künstlerischen und gemeinschaftlichen Aktivitäten
zu entfalten und zu verbreiten, an ihnen teilzunehmen und von ihnen zu profitieren. Dies
wird gesetzlich geregelt.
Artikel 68
Jeder Mensch hat das Recht, humanitäres und politisches Asyl zu beantragen und sich
aus Misshandlung zu befreien. Ein politischer Flüchtling darf nicht ohne seine Zustimmung
in sein Land zurückgeschickt werden. Dies wird gesetzlich verankert.
Artikel 69
Natürliche Reichtümer und Ressourcen sind öffentlicher Reichtum für die Gesellschaft. Es
ist verboten, sie in Privateigentum umzuwandeln, und ihre Investition, Bewirtschaftung und
Entsorgung sind gesetzlich gerecht geregelt.
Artikel 70
Das Privateigentum ist geschützt und darf nicht entzogen werden, es sei denn, es liegt im
öffentlichen Interesse. Dafür muss eine angemessene Entschädigung gezahlt werden, und
dies wird gesetzlich geregelt.
Artikel 71
Der Erwerb und die Überlassung von Eigentum zum Zwecke der Änderung der
Bevölkerungsstruktur ist verboten.
Artikel 72
Die Beteiligung aller Bürger an der legitimen Verteidigung ist ein Recht und eine Pflicht,
um jeden Angriff auf die Gebiete der Demokratischen Selbstverwaltung von Nord- und
Ostsyrien und der Demokratischen Republik Syrien abzuwehren.
Artikel 73
Geistiges Eigentum ist geschützt. Dies wird gesetzlich geregelt.
Kapitel 3: Das gesellschaftliche System
Abschnitt Eins
Artikel 74
Die Demokratische Selbstverwaltung von Nord- und Ostsyrien organisiert ihr
demokratisches und freies kommunales Leben auf der Grundlage der Bildung von
Kommunen, Räten, Akademien, Genossenschaften, kommunalen Wirtschaftseinheiten
und Institutionen, die das kommunale System ergänzen und sich selbst auf konföderale
Weise organisieren. Auf der Grundlage dieser Institutionen entwickelt und festigt sich das
demokratische System der Gesellschaft.
Artikel 75
Die Kommune
Sie ist die grundlegende Organisationsform der direkten Demokratie an der Basis. Sie ist
die kleinste Verwaltungseinheit in der Demokratischen Selbstverwaltung von Nord- und
Ostsyrien. Sie ist der Ort, an dem sich die moralisch-politische Gemeinschaft entwickelt,
die das soziale, wirtschaftliche und kulturelle Leben hervorbringt. Die Kommune ist ein
eigenständiger Rat und ist der Ort der Entscheidungsfindung, der Verwaltung. Sie hat die
Befugnis, soziale Fragen im administrativen und organisatorischen Bereich zu lösen.
Artikel 76
Struktur der Kommune
1. Sie besteht aus einer Reihe von Familien, die innerhalb der administrativen und
geografischen Grenzen der Kommune leben.
2. Jeder Bürger aus Nord- und Ostsyrien ist Mitglied einer Kommune.
3. Die Ko-Vorsitzenden und die Komiteemitglieder werden von den Mitgliedern der
Kommune gewählt. Wenn der Ko-Vorsitzende der Kommune oder ein Komiteemitglied
sein Amt nicht ordnungsgemäß ausübt, kann ein Misstrauensvotum abgegeben und eine
Neuwahl durchgeführt werden, ohne die allgemeinen Wahlen abzuwarten.
4. Die Kommune arbeitet nach dem Prinzip der direkten Demokratie.
Artikel 77
Die Volksräte
Sie sind die Einheiten, die die Bevölkerung vertreten. Sie treffen ihre eigenen
Entscheidungen in sozialer, politischer, kultureller und wirtschaftlicher Hinsicht, setzen sich
für deren Umsetzung ein und legen Regeln und Grundsätze für ein freies demokratisches
Leben fest, angefangen bei Dörfern, Nachbarschaften, Ortschaften, Städten und Kantonen
in der Region Nord- und Ostsyrien. Die Räte beraten über Angelegenheiten der
Gemeinschaft, entscheiden über ihre Angelegenheiten und legen ihre Politik fest. Auf
dieser Grundlage organisieren sie die Gesellschaft, fördern ihren Schutz, gewährleisten
die Nachhaltigkeit ihrer Existenz und sichern ihre Bedürfnisse in den Bereichen Politik,
Soziales, Kultur, Wirtschaft und Sicherheit. Die Organe sind nach dem Prinzip der
demokratischen Konföderation organisiert.
Artikel 78
Struktur der Volksräte
1. Die Zahl der Vertretern in den Räten richtet sich nach der Bevölkerungszahl und wird
durch Gesetz geregelt.
2. Die Räte bestehen aus einer ausreichenden Anzahl gewählter Mitglieder, und zwar zu
60% aus Vertretern, die von der Bevölkerung direkt gewählt werden, und zu 40% aus
Abgeordneten, die von den organisierten gesellschaftlichen Institutionen und den
ethnischen und religiösen Bevölkerungsgruppen unter sich in transparenter und
demokratischer Weise gewählt werden. Dies wird durch ein Sondergesetz nach dem
Prinzip der Konsensdemokratie geregelt.
3. Die Dauer des Wahlzyklus beträgt zwei Jahre.
4. Die Ratsmitglieder, die Mitglieder des Exekutivorgans und die Ko-Vorsitzenden dürfen
nicht mehr kandidieren, nachdem sie zwei aufeinander folgende Amtszeiten lang dieselbe
Position innehatten.
5. Der Rat arbeitet mit Hilfe von Komitees und verfolgt deren Arbeit sowie die Arbeit der
Exekutivorgane.
6. Die Mitglieder der Exekutivorgane werden von den gewählten Mitgliedern der Volksräte
gewählt, aber 20% der Mitglieder sind ernannte Experten und Fachleute, je nach Bedarf.
7. Der Anteil der Frauen in allen Räten beträgt 50%.
8. Die Ko-Vorsitzenden der Gemeindeverwaltungen nehmen an den Volksräten und
gleichzeitig an den Exekutivräten teil.
9. Frauen sind durch Frauenräte in allen Volksräten vertreten, angefangen bei der
Kommune, der Ortschaft, der Stadt, dem Kanton und der Region Nord- und Ostsyrien.
Artikel 79
Aufgaben der Volksräte
1. Wahl der Ko-Vorsitzenden des Rates.
2. Bestätigung der Ko-Vorsitzenden des Exekutivrates und der Mitglieder des
Exekutivrates deren Namen von den Komponenten im Konsens vorgeschlagen werden.
3. Bestätigung der Ko-Vorsitzenden der juristischen Institutionen, deren Namen von den
Justizräten vorgeschlagen werden. Die Institutionen der Justiz sind gegenüber den
Volksräten rechenschaftspflichtig, wobei sie im Einklang mit dem Gesellschaftsvertrag
arbeiten.
4. Bestätigung der Leitung der Inneren Sicherheitskräfte (Asayish), deren Namen von den
Institutionen für Innere Sicherheit vorgeschlagen werden, und die Räte beaufsichtigen sie.
Die Inneren Sicherheitskräfte legen ihre Berichte in regelmäßigen Abständen den
Volksräten vor.
5. Bestätigung der Führung der Gesellschaftlichen Verteidigungskräfte, deren Namen von
der Leitung der Gesellschaftlichen Verteidigungskräfte vorgeschlagen werden. Der Rat
beaufsichtigt dies. Die Verteidigungskräfte legen ihre Berichte regelmäßig den Volksräten
vor.
6. Die Räte arbeiten im Sinne von Koordination und Integration zusammen.
Artikel 80
Der Nachbarschaftsrat
1. Die Anzahl seiner Mitglieder richtet sich nach der Bevölkerungszahl des jeweiligen
Viertels.
2. Der Nachbarschaftsrat besteht zu 60% aus den Vertretern, die die Stimmen der
Bevölkerung erhalten haben, und zu 40% aus den Vertretern von
Gemeinschaftsorganisationen und den ethnischen und religiösen Bevölkerungsgruppen,
die auf transparente und demokratische Weise gewählt wurden. Die Ko-Vorsitzenden der
Kommunen dieses Viertels sind Mitglieder des Nachbarschaftsrates, und die Ko-
Vorsitzenden des Gemeindekomitees des Viertels nehmen an ihm teil.
3. Der Nachbarschaftsrat wählt sein Büro und die Ko-Vorsitzenden dieses Büros.
4. Er wählt die Ko-Vorsitzenden seines Exekutivrates.
5. Er bestätigt die Mitglieder des Exekutivrats und der Abteilung der Inneren
Sicherheitskräfte im Viertel.
6. Er bestätigt die Leitung der Gesellschaftlichen Verteidigungskräfte im Viertel, deren
Namen von der Leitung der Gesellschaftlichen Verteidigungskräfte vorgeschlagen wurden.
7. Er beaufsichtigt die Arbeit des Exekutivrates des Viertels.
8. Er bestätigt die vom Justizrat vorgeschlagenen Mitglieder des Versöhnungskomitees.
9. Der Rat hat das Recht, über Entscheidungen, die das Viertel betreffen, zu diskutieren
und zu entscheiden, Pläne zu entwickeln und deren Umsetzung zu verfolgen, ohne sich in
die Arbeit der Kommunen einzumischen.
10. Der Nachbarschaftsrat und die Kommunen arbeiten auf koordinierte und integrierte
Weise. Die Ko-Vorsitzenden des Nachbarschaftsrats sind Mitglieder des Ortschaftsrats.
11. Er organisiert die Arbeit nach eigenen Vorgaben.
Artikel 81
Der Exekutivrat des Nachbarschaftsrates
1. Er führt die Beschlüsse des Nachbarschaftsrats aus.
2. Er begleitet die Arbeit der Komitees des Rates.
3. Er legt dem Rat seine Berichte vor.
4. Er koordiniert zwischen den Exekutivkomitees und den Kommunen, die dem Viertel
angeschlossen sind.
Artikel 82
Der Ortschaftsrat
Die Ortschaft: Sie besteht aus dem Zentrum der Ortschaft, den dazugehörigen Dörfern
und anderen Wohneinheiten.
1. Der Ortschaftsrat wird zu 60% von den Vertretern gebildet, die von der Bevölkerung
gewählt wurden, und zu 40% von den Vertretern der Gemeinschaftsorganisationen und
ethnischen und religiösen Bevölkerungsgruppen, die in einem transparenten und
demokratischen Verfahren gewählt werden, an dem die Ko-Vorsitzenden der
dazugehörigen Kommunen und die Ko-Vorsitzenden der Ortschaft teilnehmen.
2. Er wählt die Ko-Vorsitzenden des Büros des Rates.
3. Er wählt die Ko-Vorsitzenden des Exekutivrates des Rates.
4. Er bestätigt die Mitglieder des Exekutivrats und der Abteilung der Inneren
Sicherheitskräfte der Ortschaft.
5. Er bestätigt die Leitung der Gesellschaftlichen Verteidigungskräfte in der Ortschaft,
deren Namen von der Leitung der Gesellschaftlichen Verteidigungskräfte vorgeschlagen
wurden.
6. Er beaufsichtigt die Arbeit des Exekutivrates der Ortschaft.
7. Er bestätigt die vom Justizkomitee vorgeschlagenen Mitglieder des
Versöhnungskomitees.
8. Der Rat hat das Recht, Entscheidungen, die die Ortschaft betreffen, zu diskutieren und
zu beschließen, Pläne zu entwickeln und deren Umsetzung zu begleiten.
9. Er entscheidet über Entscheidungen, die die Ortschaft betreffen, ohne sich in die
Angelegenheiten der Kommune einzumischen.
10. Der Ortschaftsrat und die Kommunen arbeiten koordiniert und integriert.
11. Er organisiert seine Arbeit nach eigenen Vorgaben.
Artikel 83
Der Exekutivrat des Ortschaftsrats
1. Er führt die Beschlüsse des Ortschaftsrats aus.
2. Er begleitet die Arbeit seiner Komitees.
3. Er legt dem Ortschaftsrat seine Berichte vor.
4. Er koordiniert zwischen den Exekutivkomitees und den dazugehörigen Kommunen.
Artikel 84
Der Stadtrat
Die Stadt: Sie besteht aus dem Stadtzentrum und den angrenzenden Ortschaften, Dörfern
und Wohngebieten.
1. Der Stadtrat setzt sich zu 60% aus Vertretern zusammen, die von der Bevölkerung
gewählt wurden, und zu 40% aus Vertretern, die von Gemeinschaftsorganisationen
vorgeschlagen und auf transparente und demokratische Weise gewählt wurden, sowie aus
den stellvertretenden Vorsitzenden der Städte und Kommunen in den Nachbarschaften
der Stadt. Die Ko-Vorsitzenden der Städte sind Mitglieder des Stadtrats.
2. In Großstädten wird ein Nachbarschaftsrat gebildet, und die Vorsitzenden des
Nachbarschaftsrats nehmen am Großstadtrat teil.
3. Die Ortschaften, Städte und Großstädte werden durch ein besonderes Gesetz
organisiert.
Artikel 85
Aufgaben des Stadtrats
1. Er wählt sein Büro und die Ko-Vorsitzenden des Büros.
2. Er wählt die Ko-Vorsitzenden des Exekutivrats.
3. Er bestätigt die Mitglieder des Exekutivrats der Stadt und beaufsichtigt deren Arbeit.
4. Er bestätigt die Ko-Vorsitzenden des Gerichtshofs und der Versöhnungskomitees der
Stadt, die vom Justizrat vorgeschlagen werden.
5. Er bestätigt die Führung der Inneren Sicherheitskräfte der Stadt und beaufsichtigt deren
Arbeit.
6. Er bestätigt die Leitung der Gesellschaftlichen Verteidigungskräfte für die Stadt, deren
Namen von der Leitung der Gesellschaftlichen Verteidigungskräfte vorgeschlagen wurden.
7. Er erstellt Pläne und Projekte und entscheidet über Entscheidungen, die die Stadt
betreffen.
8. Er beschließt über Entscheidungen, die die Stadt betreffen, ohne sich in die Arbeit der
Ortschaften und Kommunen einzumischen.
9. Er arbeitet nach seinem eigenen internen System und begleitet die Arbeit durch
Komitees.
10. Er arbeitet in Form von Koordination und Integration mit den Ortschaftsräten, den
Kommunen der Stadt und den Nachbarschaftsräten.
Artikel 86
Aufgaben des Exekutivrates der Stadt
1. Er führt die vom Stadtrat bestätigten Beschlüsse und Projekte aus.
2. Er beaufsichtigt und verfolgt die Arbeit seiner Komitees.
3. Er koordiniert die Zusammenarbeit zwischen dem Exekutivkomitee der Stadt und dem
Exekutivkomitee der Ortschaft.
4. Der Exekutivrat von Großstädten koordiniert zwischen dem Exekutivkomitee der Stadt
und den Nachbarschaftsräten.
5. Er ist gegenüber den Volksräten rechenschaftspflichtig und legt ihnen monatlich seine
Berichte vor.
6. Er organisiert seine Arbeit nach eigenen Vorgaben.
Artikel 87
Der Kanton
1. Ein Kanton besteht aus Städten, Ortschaften, Dörfern und Höfen.
2. Ein Kanton in der Demokratischen Selbstverwaltung von Nord- und Ostsyrien
organisiert sich politisch, sozial, wirtschaftlich, ökologisch, kulturell, sicherheitspolitisch,
bildungspolitisch, frauenpolitisch und jugendpolitisch auf der Grundlage der
demokratischen Konföderation und der Prinzipien, die die Demokratische
Selbstverwaltung beschließt und nach denen sie arbeitet. Er verfügt über die Befugnisse
und Rechte, die ihr im Gesellschaftsvertrag zugewiesen werden.
3. Parallel zu den öffentlichen Investitionen auf der Ebene von Nord- und Ostsyrien
organisiert sich jeder Kanton nach den Prinzipien der Eigenständigkeit und der Integration
im wirtschaftlichen Bereich und arbeitet mit der Demokratischen Selbstverwaltung von
Nord- und Ostsyrien zusammen, um die Grundbedürfnisse der Gesellschaft zu sichern. Er
erhält seinen Anteil an den Möglichkeiten entsprechend der Bevölkerungszahl und dem
Bedarf.
4. Die Kantone orientieren sich in der Demokratischen Selbstverwaltung von Nord- und
Ostsyrien an der gerechten Verteilung des unter- und oberirdischen Reichtums. Die
gerechte Verteilung des Reichtums wird durch ein Gesetz geregelt.
5. Jeder Kantonsrat ist für die Organisation und Befähigung seiner Inneren
Sicherheitskräfte verantwortlich und beaufsichtigt deren Arbeit.
6. Jeder Kanton hat das Recht auf legitime Verteidigung gegen Angriffe von außen und ist
für die Verteidigung der Demokratischen Selbstverwaltung Nord- und Ostsyriens und der
Demokratischen Republik Syrien verantwortlich.
7. Jeder Kanton hat das Recht, diplomatische, wirtschaftliche, soziale und kulturelle
Beziehungen zu Völkern und Ländern zu entwickeln und zu verstärken, sofern sie nicht im
Widerspruch zum Gesellschaftsvertrag der Demokratischen Selbstverwaltung von Nord-
und Ostsyrien stehen.
8. Die ethnischen und religiösen Gruppen eines jeden Kantons organisieren und gestalten
ihre politischen, sozialen und kulturellen Angelegenheiten in ihrer eigenen Sprache und
Kultur.
9. Die Grundlagen der Regeln und Mechanismen für jedes der oben genannten Rechte,
Befugnisse und Zuständigkeiten der Kantone werden durch separate und detaillierte
Gesetze festgelegt.
Artikel 88
Der Volksrat des Kantons
1. Der Volksrat des Kantons ist die Vertretung der Völker und der gesellschaftlichen
Gruppen in jedem Kanton. Er hat die Aufgabe der Gesetzgebung, der Aufsicht und der
Ausarbeitung der öffentlichen Politik. Die Dauer der Wahlperiode beträgt zwei Jahre. Die
Arbeitsweise des Rates und seiner Komitees wird durch ein internes Regelwerk bestimmt.
2. Der Rat setzt sich entsprechend der Bevölkerungszahl zusammen, und zwar zu 60%
aus den von der Bevölkerung in allgemeinen Wahlen gewählten Vertretern und zu 40%
aus den Mitgliedern des Volksrats im Kanton (einschließlich der Ko-Vorsitzenden der
Volksräte und des Exekutivrats in den Städten), die auf demokratische und transparente
Weise innerhalb der ethnischen, religiösen, weltanschaulichen und kulturellen Gruppen
gewählt werden. Dies wird durch das Wahlgesetz geregelt.
3. Die erste Sitzung findet am sechzehnten Tag nach der Bekanntgabe der endgültigen
Ergebnisse in allen Kantonen auf Einladung des Hohen Wahlgremiums statt. Die
Anwesenheit von zwei Dritteln der Mitglieder ist erforderlich. Findet die erste Sitzung nicht
statt, weil das erforderliche Quorum nicht erreicht wird, wird ein neuer Termin angesetzt
und das Quorum gilt als erreicht, wenn mehr als die Hälfte aller Mitglieder anwesend ist.
Die erste Sitzung des Volksrats wird von einem Mann und einer Frau aus dem Kreis der
ältesten und jüngsten Mitglieder geleitet, und es werden die Ko-Vorsitzenden und das
Büro gewählt. Danach leisten die Mitglieder des Rates den Eid. Die Sitzungen sind
öffentlich, es sei denn, die Notwendigkeit erfordert etwas anderes, wie es in der
Geschäftsordnung des Rates festgelegt ist.
4. Die Sitzungsperiode des Volksrates kann in Ausnahmefällen und auf Antrag von einem
Viertel der Mitglieder oder auf Antrag des Ko-Vorsitzes des Rates um ein halbes Jahr
verlängert werden. Die Verlängerung bedarf der Bestätigung von zwei Dritteln der
Mitglieder des Rates.
5. Ein Mitglied des Rates genießt während seiner gesamten Mitgliedschaft Immunität. Es
kann für seine Meinungsäußerungen nicht zur Rechenschaft gezogen und ohne
Zustimmung des Rates nicht gerichtlich belangt werden, es sei denn, es handelt sich um
einen Fall von Ertappen auf frischer Tat. In diesem Fall ist lediglich die Benachrichtigung
des Büros des Rates erforderlich.
Artikel 89
Aufgaben des kantonalen Volksrats
1. Er formuliert die allgemeine Politik, berät über Projekte und trifft Entscheidungen in den
Bereichen Soziales, Wirtschaft, Finanzen, Energie, innere Sicherheit, Bildung, Kultur und
Aufklärung, Frauen und Jugend sowie in anderen Bereichen des Kantons.
2. Er entscheidet über Beschlüsse und Gesetze, die den Kanton betreffen, ohne sich in die
Angelegenheiten der Stadt einzumischen.
3. Er wählt die Ko-Vorsitzenden seines Büros und vier Stellvertreter, um die Aktivitäten des
Rates zu organisieren und zu leiten.
4. Der Stadtrat arbeitet auf der Grundlage von Komitees und beaufsichtigt durch seine
Komitees die Aktivitäten des Exekutivrates und legt dem Stadtrat seinen Bericht vor.
5. Er wählt mit Zweidrittelmehrheit die Ko-Vorsitzenden des Exekutivrates und beauftragt
ihn, die Zusammensetzung des Exekutivrates vorzuschlagen. Das Vertrauen wird den
Mitgliedern des Exekutivrates im Verhältnis 50+1 der Stimmenzahl des Rates erteilt. Bei
der Bestimmung der Mitglieder des Exekutivrats ist auf eine angemessene Vertretung der
ethnischen und religiösen Gruppen zu achten. Der Anteil der Frauen im Exekutivrat beträgt
50%, und sie haben auch das Recht, dem Exekutivrat oder einem seiner Mitglieder das
Vertrauen zu entziehen, was gesetzlich geregelt ist.
6. Er bestätigt die Abteilung der Inneren Sicherheitskräfte, die von den Institutionen der
Inneren Sicherheitskräfte vorgeschlagen werden, und beaufsichtigt deren Tätigkeit.
7. Er bestätigt die Leitung der Gesellschaftlichen Verteidigungskräfte, deren Namen von
der Leitung der Gesellschaftlichen Verteidigungskräfte vorgeschlagen wurden, und legt
dem Bezirksrat seine periodischen Berichte vor.
8. Er bestätigt die vom Justizrat vorgeschlagenen Ko-Vorsitzenden des kantonalen
Justizrats.
9. Er erlässt die Gesetze des Kantons und setzt sie in Kraft.
10. Er berät und bestätigt den Gesamthaushalt des Kantons unter Mitwirkung der
Stadträte.
11. Er bestätigt die allgemeine Politik und die Entwicklungspläne des Kantons.
12. Er kann ein allgemeines Amnestiegesetz im Kanton erlassen, sofern die
Straftatbestände, für die der kantonale Volksrat eine Amnestie bestätigen kann, gesetzlich
festgelegt sind. Dies kann auch auf Vorschlag des kantonalen Volksrats oder des
Justizrats des Kantons geschehen.
13. Er übt seine Tätigkeit in Übereinstimmung mit seiner Geschäftsordnung aus.
Artikel 90
Exekutivrat des Kantons
1. Er ist das ausführende Organ des Kantons. Er setzt die Beschlüsse des Volksrates und
die Rechtsprechung der Justiz um und erstattet dem kantonalen Volksrat periodisch
Bericht über seine Tätigkeit.
2. Er setzt sich zusammen aus den Ko-Vorsitzenden des Exekutivrates und ihren
Stellvertretern, den Ko-Vorsitzenden der Komitees und den Ko-Vorsitzenden der
Exekutivräte der Städte.
3. Er organisiert sich auf der Grundlage von Exekutivkomitees und bildet
dementsprechend seine gemeinsame Exekutive.
4. Jedes Komitee besteht aus Ko-Vorsitzenden und einer ausreichenden Anzahl von
Mitgliedern entsprechend den Erfordernissen seiner Tätigkeit.
5. Nach der Konstituierung des Exekutivrates und der Erteilung des Vertrauens an ihn gibt
er eine Erklärung ab, in der er sein Arbeitsprogramm für die nächste Sitzungsperiode
festlegt, und ist verpflichtet, es nach der Bestätigung durch den kantonalen Volksrat
während der Sitzungsperiode umzusetzen.
Abschnitt Zwei
Artikel 91
Der Demokratische Rat der Völker von Nord- und Ostsyrien
Region Nord- und Ostsyrien: Sie besteht aus sieben Kantonen, nämlich Dschazira, Deir
ez-Zor, Raqqa, Euphrat, Manbij, Afrin/Shehba und Tabqa.
1. Der Demokratische Rat der Völker vertritt alle Völker, die in der Demokratischen
Selbstverwaltung von Nord- und Ostsyrien leben. Er ist ein Symbol für die Integration im
brüderlichen Zusammenleben und die von den Bevölkerungsgruppen der Region
geschaffene freie und demokratische Einheit.
2. Der Demokratische Rat der Völker besteht aus Vertretern dieser Völker: Kurden, Araber,
Syrer, Assyrer, Armenier, Turkmenen, Tscherkessen und Tschetschenen. Der Frauenanteil
im Rat beträgt 50%. Außerdem vertritt er weltanschauliche und kulturelle Gruppen wie:
Muslime, Christen, Jesiden und andere, die unter die Zuständigkeit der Demokratischen
Selbstverwaltung von Nord- und Ostsyrien fallen.
3. Er berücksichtigt bei seinen Entscheidungen und Aktivitäten die historischen,
demografischen, geografischen, religiösen, weltanschaulichen, ethnischen und kulturellen
Strukturen und Merkmale aller Völker und Gruppen.
4. Der Demokratische Rat der Völker garantiert das Recht der Völker und Gruppen,
demokratische Selbstverwaltungen aufzubauen. Seine Merkmale und weltanschaulichen,
ethnischen und kulturellen Freiheiten werden im Rahmen des Gesellschaftsvertrages
gesetzlich garantiert.
5. Er übernimmt das demokratische konföderale System für die Organisation der
Gesellschaft. Es ermöglicht ein Leben in einem ökologischen und wirtschaftlichen
Gleichgewicht.
6. Der Demokratische Rat der Völker betrachtet die Organisation von Kantonen,
Bevölkerungsgruppen und lokalen Einheiten der Demokratischen Selbstverwaltung als
Grundpfeiler des demokratischen konföderalen Systems. Er zielt darauf ab, alle Gruppen
auf der Grundlage ihres eigenen Willens unter der Demokratischen Selbstverwaltung zu
vereinen.
Artikel 92
Struktur des Demokratischen Rats der Völker
1. Der Demokratische Rat der Völker übernimmt die Gesetzgebung und die allgemeine
Vertretung der Völker und Gruppen, die der Demokratischen Selbstverwaltung von Nord-
und Ostsyrien unterstehen.
2. Die Dauer der Wahlperiode beträgt zwei Jahre.
3. Die Anzahl der Mitglieder des Demokratischen Rats der Völker aus den einzelnen
Kantonen wird entsprechend der Bevölkerungszahl festgelegt und ist gesetzlich geregelt.
4. Die Mitglieder des Demokratischen Rats der Völker werden nach folgendem Schema
gewählt: 60% Vertreter, die in allgemeinen Wahlen durch die Bevölkerung bestimmt
werden, und 40% Vertreter, die in transparenter und demokratischer Weise aus den
ethnischen, religiösen, weltanschaulichen und kulturellen Gruppen entsprechend ihrer
Bevölkerungszahl und innerhalb der Gruppen in Übereinstimmung mit dem Wahlgesetz
gewählt werden. Die Ko-Vorsitzenden des kantonalen Exekutivrates, die Ko-Vorsitzenden
der Exekutivräte in den Kantonen und die Ko-Vorsitzenden des Verbands der
Gemeindeverwaltungen Nord- und Ostsyriens sind Mitglieder des Demokratischen Rats
der Völker.
5. Das Büro des Demokratischen Rats der Völker besteht aus den Ko-Vorsitzenden und
vier Stellvertretern. Ihre Namen werden dem Rat nach dem Konsens der Vertreter der im
Demokratischen Rat der Völker vertretenen gesellschaftlichen Gruppen vorgeschlagen.
Die Ko-Vorsitzenden werden mit der Zustimmung von zwei Dritteln der Gesamtheit der
Ratsmitglieder gewählt. Die Mitglieder des Präsidiums werden mit einer Mehrheit von
50+1 der Sitzungsteilnehmer des Demokratischen Rats der Völker gewählt.
6. Der Demokratische Rat der Völker arbeitet in Komitees. Er formuliert endgültige
Entscheidungen und legt der Sitzung des Demokratischen Rats der Völker Projekte vor. Er
kann bei Bedarf die notwendigen Komitees bilden.
7. Er übt seine Tätigkeit in Übereinstimmung mit seiner Geschäftsordnung aus.
Artikel 93
Aufgaben des Demokratischen Rats der Völker
1. Er wählt mit Zweidrittelmehrheit die Ko-Vorsitzenden des Exekutivrates und beauftragt
ihn, innerhalb eines Monats nach Vertrauenserteilung die Zusammensetzung des
Exekutivrates vorzulegen.
Er hat auch das Recht, dem Exekutivrat oder einem seiner Mitglieder das Vertrauen zu
verweigern. Die Ko-Vorsitzenden und die Mitglieder des Exekutivrats werden aus den
Reihen der gewählten Vertreter des Demokratischen Rats der Völker gewählt. Im Falle
einer Nichtannahme werden von den Ko-Vorsitzenden des Exekutivrats neue Namen
vorgeschlagen, wobei 80% der Ratsmitglieder und 20% der Fachleute berücksichtigt
werden. Bei der Wahl der Ko-Vorsitzenden des Exekutivrats muss ein Konsens zwischen
den ethnischen und religiösen Gruppen und Kantonen bestehen, um eine ausgewogene
ethnische und religiöse Vertretung zu gewährleisten. Die Vertretung der Frauen ist
derjenigen der Männer gleichgestellt.
2. Er tritt periodisch und bei Bedarf zusammen. Er formuliert die allgemeine Politik und legt
die strategischen Ziele fest, die nicht in die Zuständigkeit der Kantone auf regionaler
Ebene fallen. Er erörtert vorgeschlagene Projekte in allen Bereichen und plant sie.
3. Der Rat entscheidet über den Friedens- oder Kriegszustand im Rahmen der
Demokratischen Selbstverwaltung Nord- und Ostsyriens unter Mitwirkung der Kantonsräte
und des Frauenrates von Nord- und Ostsyrien.
4. Der Demokratische Rat der Völker legt Gesetze fest und erlässt Gesetze für die Region
Nord- und Ostsyrien, ohne sich in die Angelegenheiten der Kantone einzumischen.
5. Er verfolgt die Arbeit der Exekutivorgane durch Komitees und die Komitees legen dem
Rat ihre Berichte vor.
6. Er bestätigt die Ko-Vorsitzenden des Rates für gesellschaftliche Justiz in Nord- und
Ostsyrien, die vom Rat für Justiz in Nord- und Ostsyrien vorgeschlagen werden.
7. Er bestätigt das Generalkommando der Inneren Sicherheitskräfte, deren Namen vom
Dienst für Innere Sicherheit vorgeschlagen werden, und der Rat beaufsichtigt deren
Tätigkeit.
8. Er billigt die Mitglieder des Hohen Wahlgremiums, deren Namen vom Justizrat und von
den kantonalen Volksräten vorgeschlagen werden, mit Zustimmung des Justizrats und des
Demokratischen Rats der Völker für Nord- und Ostsyrien mit den Stimmen von zwei
Dritteln der Mitglieder des Demokratischen Rats der Völker. Für den Fall, dass das
Quorum nicht erreicht wird, wird die Sitzung auf eine andere Sitzung verschoben, und die
Abstimmung erfolgt im Verhältnis 50+1.
9. Er bestätigt die Ernennung und Beförderung des Generalkommandos der
Demokratischen Streitkräfte Syriens und beaufsichtigt dessen Tätigkeit.
10. Er prüft und beschließt die im Namen der Demokratischen Selbstverwaltung Nord- und
Ostsyriens mit Völkern, Staaten, Institutionen oder in Abstimmung mit den Volksräten in
den Kantonen abgeschlossenen Vereinbarungen und Verträge und bestätigt sie.
11. Die Sitzung des Demokratischen Rats der Völker kann in Ausnahmefällen auf Antrag
eines Viertels der Mitglieder oder dem Büro des Rates und mit Bestätigung von zwei
Dritteln der Mitglieder des Rates um sechs Monate verlängert werden.
12. Er kann den Beitritt einer Region oder eines Kantons zur Demokratischen
Selbstverwaltung Nord- und Ostsyriens unter Mitwirkung der kantonalen Volksräte
bestätigen, nachdem diese Region den Gesellschaftsvertrag mit einer Mehrheit von zwei
Dritteln der Ratsmitglieder angenommen hat. Wird das Quorum nicht erreicht, wird die
Sitzung vertagt und die Abstimmung erfolgt im Verhältnis 50+1.
13. Er berät und bestätigt den Gesamthaushalt für die Demokratische Selbstverwaltung
von Nord- und Ostsyrien unter Beteiligung der kantonalen Volksräte.
14. Er bestätigt und gewährt eine allgemeine Amnestie in der Demokratischen
Selbstverwaltung Nord- und Ostsyriens in den erforderlichen Fällen auf Vorschlag des
Demokratischen Rats der Völker oder des Justizrats.
Artikel 94
Aufgaben des Büros des Demokratischen Rats der Völker
1. Es vertritt den Demokratischen Rat der Völker in der Region Nord- und Ostsyrien. Es ist
verantwortlich für die Organisation, Koordinierung, Durchführung und Beaufsichtigung aller
Aktivitäten des Rates.
2. Es aktiviert, überwacht und beaufsichtigt die Komitees.
Artikel 95
Der Exekutivrat der Demokratischen Selbstverwaltung von Nord- und Ostsyrien
1. Die Ko-Vorsitzenden der kantonalen Exekutivräte sind Mitglieder des Exekutivrats der
Demokratischen Selbstverwaltung Nord- und Ostsyriens und haben das Recht, an den
Sitzungen des Exekutivrats der Demokratischen Selbstverwaltung teilzunehmen und an
den Beratungen und Entscheidungen mitzuwirken.
2. Die Ko-Vorsitzenden der kantonalen Exekutivräte sind nicht berechtigt, für den Ko-
Vorsitz und die dem Exekutivrat der Selbstverwaltung zugehörigen Gremien zu
kandidieren.
3. Die Ko-Vorsitzenden vertreten den Exekutivrat und leiten dessen Tätigkeit.
Artikel 96
Aufgaben des Exekutivrates der Demokratischen Selbstverwaltung
1. Er setzt die Beschlüsse um und führt die vom Demokratischen Rat der Völker in der
Demokratischen Selbstverwaltung Nord- und Ostsyrien durch die Exekutivorgane
ausgearbeitete und festgelegte Politik durch.
2. Er führt diplomatische Aktivitäten im Namen der Demokratischen Selbstverwaltung von
Nord- und Ostsyrien durch.
3. Er sorgt für die Koordination und Integration zwischen den Kantonen im politischen,
wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Bereich.
4. Die Befugnisse des Exekutivrats von Nord- und Ostsyrien werden nach dem Prinzip des
demokratischen Konföderalismus durch Gesetz auf der Grundlage der Vereinbarkeit mit
den Kantonen im Rahmen des Gesellschaftsvertrags festgelegt.
5. Er untersteht dem Demokratischen Rat der Völker in der Demokratischen
Selbstverwaltung von Nord- und Ostsyrien.
6. Der Exekutivrat der Demokratischen Selbstverwaltung von Nord- und Ostsyrien
organisiert sich durch seine Organe.
7. Jedes Gremium besteht aus den Ko-Vorsitzenden des Gremiums, den Ko-Vorsitzenden
des Rates und einer ausreichenden Anzahl von Mitgliedern.
Artikel 97
Räte aller Körperschaften und Exekutivkomitees
Unser Gesellschaftssystem beruht auf dem Prinzip des demokratischen Konföderalismus,
und auf dieser Grundlage organisiert sich jede Körperschaft in Räten, angefangen bei der
Ortschaft, der Stadt, dem Kanton und der Region von Nord- und Ostsyrien. Damit spielt
sie eine wichtige Rolle bei der Festigung des demokratischen Systems. Jede Körperschaft
arbeitet nach dem Räteprinzip. Diese Räte erörtern Fragen im Zusammenhang mit der
Arbeit des jeweiligen Komitees oder Gremiums, das in ihren Zuständigkeitsbereich fällt.
Sie arbeiten daran, die mit ihnen verbundenen Akademien zu organisieren, um Personen
für die Arbeit in ihrem Bereich zu qualifizieren. Diesen Räten gehören Vertreter der
Institutionen und Gewerkschaften an, die mit den einzelnen Gremien und Komitees in
Zusammenhang stehen. Sie wählen ihre Ko-Vorsitzenden und bilden die mit dem Rat
verbundenen Komitees je nach Bedarf. Die Ko-Vorsitzenden dieser Räte sind Mitglieder
der Ortschafts-, Stadt- und Kantonsräte sowie des Demokratischen Rats der Völker. Wenn
die Volksräte eine Entscheidung erörtern, die ein Gremium oder ein Komitee betrifft, muss
die Arbeit in Abstimmung mit dem entsprechenden Rat erfolgen. Der
Entscheidungsentwurf wird im Einvernehmen mit ihnen vorgelegt. Über Angelegenheiten,
die ein internes Organ oder ein internes Komitee betreffen, entscheidet der jeweilige Rat.
Da das soziale Leben integriert ist, muss eine wechselseitige Beziehung zwischen den
Räten aller Gremien und Komitees bestehen.
Artikel 98
Der Rat für Bildung und Lernen
Er setzt sich zusammen aus Vertretern der mit Bildung befassten Institutionen und
Gremien, Vertretern des Universitätsrats, der Bildungsbehörde, der Vereinigung für
Lehrpläne, der Vereinigung für Sprachen, der Lehrergewerkschaft, Vertretern des
Lehrkörpers, der Forschungs- und Studienzentren, der Genetikkomitees, Vertretern der
Kommunen und der Volksräte und Vertretern der Studentenvereinigung. Er entwickelt eine
Bildungsstrategie, unterrichtet die Amtssprachen und andere Sprachen innerhalb der
Demokratischen Selbstverwaltung, ist auf das öffentliche Bewusstsein ausgerichtet und
entwickelt die Mentalität der demokratischen Nation von der Vorschule bis zur Universität.
Er entwickelt Bildungsprojekte und pädagogische, kulturelle und wissenschaftliche
Lehrpläne für alle gesellschaftlichen Gruppen. Er entwickelt die auf seine Arbeit
spezialisierten Institutionen und eröffnet Akademien zur Qualifizierung des
Bildungspersonals.
Artikel 99
Der Rat für Kultur und Aufklärung
Er setzt sich zusammen aus Vertretern der Kunst- und Kulturakademien, des
Informationskomitees, des Komitees der Akademien der demokratischen Gesellschaft,
Vertretern von Kulturzentren und -verbänden, Gewerkschaften von Intellektuellen und
Künstlern sowie Vertretern der mit ihnen verbundenen Hochschulen. Er strukturiert seine
Arbeit nach eigenen Vorgaben. Er entwickelt intellektuelle, aufklärende, künstlerische und
bildende Aktivitäten durch Akademien und Kulturzentren, um die Werte des partizipativen
Lebens und der Demokratie zu festigen und das Konzept der kapitalistischen Moderne zu
bekämpfen, die mit Kunst handelt und die Medien nutzt, um gesellschaftliche Werte und
das kulturelle Erbe der Völker zu entwerten. Der Rat bildet spezialisiertes akademisches
Personal aus.
Artikel 100
Der Rat der Familien der Gefallenen, Verwundeten und Kriegsgefangenen
Die Familien der Gefallenen, der Verwundeten und der Kriegsgefangenen gehören zu den
Grundwerten der Revolution. Der Rat organisiert die Familien der Märtyrer, der
Verwundeten und der Kriegsgefangenen und sorgt für ihre materiellen und moralischen
Bedürfnisse. Er setzt sich dafür ein, dass sie in allen Bereichen eine wirksame Rolle
spielen. Um die Kriegsverwundeten zu rehabilitieren und sie beruflich zu befähigen,
entwickelt er Akademien und spezialisierte Zentren und setzt sich dafür ein, ihnen
Arbeitsmöglichkeiten zu verschaffen und denjenigen, die nicht arbeiten können, ein
menschenwürdiges Leben zu sichern.
Artikel 101
Der Umweltrat
Er besteht aus Vertretern der relevanten Organisationen, Institutionen, Verbände,
Gemeindeverwaltungen und Vertretern von Gesundheits- und Wirtschaftsräten. Der
Umweltrat entwickelt das Umweltbewusstsein, legt die Werte eines Lebens in Harmonie
mit der Umwelt fest und arbeitet in Zusammenarbeit und Koordination mit allen Gremien
und Komitees, um das Konzept einer ökologischen Kultur in allen Aspekten des Lebens zu
entwickeln. Er setzt sich für die Entwicklung einer ökologischen Industrie ein und wendet
sich gegen alle industriellen und baulichen Aktivitäten, die der Umwelt schaden. Er arbeitet
mit ökologischen Bewegungen in Nord- und Ostsyrien sowie auf regionaler und globaler
Ebene zusammen.
Artikel 102
Der Rat für soziale Angelegenheiten und Arbeitnehmer
Er setzt sich aus Organisationen und Institutionen zusammen, die sich mit den
Angelegenheiten von Arbeitern, Bauern, Werktätigen, Handwerkern, Menschen mit
besonderen Bedürfnissen, Vertriebenen und Flüchtlingen befassen. Um ihre wirksame
Beteiligung am gesellschaftlichen Leben zu gewährleisten und ihnen
Beschäftigungsmöglichkeiten zu sichern, schafft er Verbände, Genossenschaften,
Konföderationen und Berufsschulen, die zum Aufbau eines demokratischen
Gesellschaftssystems beitragen. Die arbeitenden Menschen sind eine grundlegende
Gruppe, die zum Aufbau einer demokratischen Gesellschaft und zur Konsolidierung der
demokratischen Politik beiträgt. Der Rat entwickelt Projekte, die die sozialen und
kulturellen Aspekte der arbeitenden Menschen fördern. Er setzt sich für den Aufbau eines
Wirtschaftssystems ein, das die Arbeit der Frauen aufwertet. Außerdem organisiert er
Menschen mit besonderen Bedürfnissen, eröffnet Akademien und spezielle Zentren, um
sie psychologisch und beruflich zu stärken, und bietet finanzielle Unterstützung für
diejenigen, deren Bedürfnisse nicht erfüllt werden können.
Artikel 103
Der Rechtsrat
Er setzt sich zusammen aus Menschenrechtsinstitutionen, Vertretern von
Anwaltsvereinigungen, Vertretern von Organisationen, die sich für Menschenrechte und
Frauenrechte einsetzen, Vertretern des Justizrats und der zuständigen Hochschulen. Er
erarbeitet Gesetze und Vorschriften, die auf den ethischen und demokratischen
Grundsätzen der Rechte in der Demokratischen Selbstverwaltung beruhen. Damit die
erlassenen Gesetze im Einklang mit dem Gesellschaftsvertrag stehen, arbeitet er mit den
Komitees des Demokratischen Rats der Völker zusammen. Er überwacht, dokumentiert
und verfolgt Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen in der Region Nord- und
Ostsyrien und in den besetzten Gebieten. Er arbeitet mit Institutionen, die sich mit
Menschenrechten befassen, und mit Menschenrechtsorganisationen zusammen. Er führt
Aktivitäten durch, die darauf abzielen, die rechtliche Legitimität der Demokratischen
Selbstverwaltung zu gewährleisten.
Artikel 104
Der Gesundheitsrat
Er besteht aus Vertretern von Institutionen und Verbänden, die sich für die Gesundheit
einsetzen, sowie aus Vertretern von Ärzte-, Apotheker- und Zahnärzteverbänden,
Gewerkschaften der Gesundheitsberufe, Vertretern von Umwelt, Gemeindeverwaltungen
und Wirtschaftsräten sowie Vertretern der einschlägigen Hochschulen und Institute. Er
entwickelt Projekte und strategische Pläne, die der Gesundheit der Bevölkerung dienen.
Er entwickelt Institutionen und unterstützt Einrichtungen, die in diesem Bereich tätig sind,
und spielt auch eine koordinierende Rolle zwischen ihnen. Er arbeitet nach dem
Grundsatz, dass Gesundheit vom ökologischen Leben ausgeht und eine freie Gesellschaft
aufbaut. Um den Bereich der Dienstleistungen und der Krankenversicherung zu
entwickeln, entwickelt er Akademien, die das Gesundheitspersonal für die Gesellschaft
und die Wissenschaft sensibilisieren, und setzt sich dafür ein, dass die
Gesundheitsversorgung für alle kostenlos ist. Er wendet sich gegen alle Arten von
Ausbeutung und Menschenhandel im Gesundheitsbereich.
Artikel 105
Der Rat für Wirtschaft und Landwirtschaft
Er setzt sich zusammen aus Vertretern der Wirtschaftsinstitutionen, der Bauernverbände
und -vereinigungen, der Viehzüchter, der Industrie- und Handelskammern, der
Handwerkervereinigung, der Forschungszentren und Vertretern der Fachschulen für
Ingenieure, Tierärzte und Agraringenieure.
Er entwickelt und verwirklicht das Wirtschaftssystem einer demokratischen konföderalen
Gesellschaft, das hauptsächlich auf einer ökologischen, partizipatorischen und
gemeinschaftlichen Wirtschaft basiert. Er wendet sich gegen alle Arten von Monopolen
und arbeitet an der Entwicklung eines Konzepts des Teilens von Energie, Land und
Wasser. Er gründet Akademien, die wirtschaftliches Personal qualifizieren und
Genossenschaften für eine partizipative Wirtschaft. Er entwickelt Projekte zur Sicherung
von Import- und Investitionsquellen und arbeitet mit den Finanzgremien und -komitees
zusammen, um den Weg für Investitionen in die gesellschaftliche Wirtschaft zu ebnen.
Artikel 106
Der Rat für Außenbeziehungen
Er besteht aus Vertretern von Institutionen, die im diplomatischen Bereich innerhalb der
Demokratischen Selbstverwaltung von Nord- und Ostsyrien tätig sind, sowie aus
Vertretern der politikwissenschaftlichen Fakultät. Er organisiert und realisiert die Arbeit der
Außenbeziehungen, entwickelt seine Arbeitsstrategie in Übereinstimmung mit den
Prinzipien der demokratischen Nation und nimmt die Interessen der Völker und eine
friedliche Lösung als Grundlage für die Entwicklung der Beziehungen. Er entwickelt seine
Aktivitäten mit dem Ziel, ein demokratisches System in Syrien, der Region und der Welt zu
erreichen. Er eröffnet intellektuelle und professionelle Akademien, um diplomatische
Mitarbeiter zu qualifizieren.
Artikel 107
Der Rat der Religionen und Weltanschauungen
Er setzt sich aus Vertretern religiöser Einrichtungen in Nord- und Ostsyrien und Vertretern
der Hochschule für Religionswissenschaften zusammen. Er setzt sich dafür ein, dass alle
religiösen Gruppen und Glaubensrichtungen ihre Gottesdienste und Rituale im
gesellschaftlichen Leben frei und entsprechend ihren Merkmalen ausüben können. Er
schafft religiöse Institutionen, die mit der Mentalität der demokratischen Nation vereinbar
sind. Er wendet sich gegen fanatische und extremistische Konzepte des Nationalstaates
und des Undemokratischen, die Religionen und Glaubensrichtungen diskriminieren, und
arbeitet an der Entwicklung einer Ethik der Freiheit und des Konzepts der Toleranz
zwischen Religionen und Glaubensrichtungen.
Artikel 108
Der Jugendrat
Er ist die Avantgarde der Revolution in Nord- und Ostsyrien. Er spielt die führende Rolle
beim Aufbau des demokratischen konföderalen Systems und organisiert sich nach diesem
Prinzip. Er schließt liberale und demokratische Jugendorganisationen ein und organisiert
sich eigenständig. Er kann sich in Form einer Kommune, eines Rates, eines Vereins, einer
Akademie und von Genossenschaften organisieren. Er vertritt die gesamte Jugend in
Nord- und Ostsyrien und trifft Entscheidungen, die die Jugend betreffen. Er organisiert sich
in den Dörfern, Ortschaften, Städten und Kantonen auf geistigem, kulturellem,
wirtschaftlichem, politischem und diplomatischem Gebiet. Er erarbeitet politische und
strategische Projekte für die Jugend, entwickelt ein demokratisches und sozialistisches
Konzept von Kunst und Sport und wendet sich gegen alle moralischen Praktiken, die die
kapitalistische Moderne durch industrielle und monopolistische Kunst und Sport gegen die
Jugend praktiziert. Er spielt die führende Rolle bei der Organisation von Inneren
Sicherheitskräften für die Jugend. Vor allem junge Frauen organisieren sich und spielen
die Hauptrolle bei der Entwicklung des Systems der demokratischen Konföderation. Der
Rat organisiert seine Arbeit nach einer eigenen Geschäftsordnung.
Abschnitt Drei
Artikel 109
Das demokratische Gemeindesystem in Nord- und Ostsyrien
1. Die Gemeindeverwaltungen organisieren sich im Verband der demokratischen
Gemeindeverwaltungen in Nord- und Ostsyrien.
2. Der Gemeinderat und seine Ko-Vorsitzenden werden alle zwei Jahre von der
Bevölkerung gewählt.
3. Die Gemeinden vertreten sich selbst in den Volksräten und in den Exekutivräten der
Räte.
4. Die Gemeindeverwaltungen arbeiten nach einem System der direkten Demokratie.
5- Die Gemeindeverwaltungen koordinieren sich untereinander über einen Koordinator,
der vom Rat des Verbands der demokratischen Gemeindeverwaltungen in Nord- und
Ostsyrien ernannt wird.
Abschnitt Vier
Artikel 110
Der Frauenrat von Nord- und Ostsyrien organisiert sich in Nord- und Ostsyrien, beginnend
mit der Kommune, dem Viertel, der Ortschaft, der Stadt und der Region ausgehend von
dieser Grundlage:
1. Er ist der Rat, der die Frauen in Nord- und Ostsyrien vertritt. Die Frauen sind im
Demokratischen Rat der Völker vertreten.
2. Er erarbeitet frauenbezogene Politiken und strategische Pläne.
3. Er setzt sich für den Aufbau eines konföderalen Systems für Frauen in Nord- und
Ostsyrien ein.
4. Er bewahrt, schützt und entwickelt die Errungenschaften der Frauenrevolution.
5. Er trifft Entscheidungen über Frauen.
6. Er erarbeitet frauen- und familienbezogene Gesetze und legt sie dem Demokratischen
Rat der Völker zur Verabschiedung vor.
7. Er setzt sich für die Bildung und Organisation der Frauen, den Aufbau der
demokratischen Familie und die Wahrung der Rechte der Frauen in allen Bereichen ein.
8. Er setzt sich für die Festigung der demokratischen Prinzipien in der Demokratischen
Selbstverwaltung von Nord- und Ostsyrien ein.
9. Er setzt sich für die Formulierung eines Gesellschaftsvertrags für Frauen ein.
10. Der Rat wird alle zwei Jahre von den Frauen in Nord- und Ostsyrien gewählt.
11. Der Exekutivrat des Frauenrates von Nord- und Ostsyrien wird gewählt.
12. Das Frauenkoordinationskomitee, das für die Organisation von
Frauenangelegenheiten in der Demokratischen Selbstverwaltung zuständig ist, beteiligt
sich am Frauenrat für Nord- und Ostsyrien.
13. Der Frauenrat organisiert seine Arbeit nach seinen internen Statuten.
Abschnitt Fünf
Artikel 111
Schutz und Selbstverteidigung
Selbstverteidigung ist eine Garantie und Weiterführung des Lebens, und basierend auf
dem Recht und der Pflicht, die Existenz zu verteidigen, erforderte sie die Einrichtung eines
Systems des Selbstschutzes, das auf dem Bewusstsein der legitimen Selbstverteidigung
und der organisierten demokratischen Gesellschaft in Nord- und Ostsyrien beruht:
A – Die Gesellschaftlichen Verteidigungskräfte:
1. Die Gesellschaftlichen Verteidigungskräfte sind die Kräfte, die für den Schutz von Nord-
und Ostsyrien verantwortlich sind und den Schutz von Leben und Eigentum der Bürger
gegen alle Angriffe und Besatzungen gewährleisten.
2. Die Gesellschaftliche Verteidigungskräfte werden unter Beteiligung aller Bürger
organisiert. Selbstverteidigung ist ein Recht und eine Pflicht für jeden Bürger. Sie ist für
Versammlungen obligatorisch. Ethnische und religiöse Organisationen beteiligen sich
wirksam am System der Selbstverteidigung, beginnend mit Stadtvierteln, Dörfern, Städten
und allen Wohneinheiten.
3. Die Organisationen der Gesellschaftliche Verteidigungskräfte sind unter einem
gemeinsamen Generalkommando organisiert, das dem Demokratischen Rat der Völker
und den Demokratischen Streitkräften Syriens rechenschaftspflichtig ist, und die lokalen
Organisationen der Gesellschaftliche Verteidigungskräfte sind den lokalen Volksräten
rechenschaftspflichtig.
B – Die Demokratischen Streitkräfte Syriens:
1. Die Demokratischen Streitkräfte Syriens sind die legitimen Verteidigungskräfte in der
Demokratischen Selbstverwaltung von Nord- und Ostsyrien.
2. Sie beruhen auf dem freiwilligen Beitritt von Söhnen und Töchtern der Bevölkerung und
auf der Pflicht zur Selbstverteidigung.
3. Ihre Aktivitäten werden vom Demokratischen Rat der Völker und dem
Verteidigungsgremium überwacht.
4. Sie organisieren sich fast unabhängig innerhalb des Systems der Demokratischen
Konföderation von Nord- und Ostsyrien.
5. Sie haben die Aufgabe, die Demokratische Selbstverwaltung Nord- und Ostsyriens und
alle syrischen Gebiete zu verteidigen und sie vor möglichen Angriffen oder Gefahren von
außen zu schützen.
6. Sie sind dem Demokratischen Rat der Völker unterstellt, der ihre allgemeine Leitung
billigt.
C – Die Frauenverteidigungseinheiten:
1. Die Selbstverteidigung ist das Recht und die Pflicht der Frau, und sie hat das Recht,
sich in ihren eigenen Einheiten zu organisieren.
2. Die Frauenverteidigungseinheiten sind die legitimen Verteidigungskräfte für Frauen und
die Gesellschaft und organisieren sich autonom innerhalb der Demokratischen Streitkräfte
Syriens.
D – Der Nationale Nachrichtendienst:
1. Er sammelt Informationen und wehrt Bedrohungen der nationalen Sicherheit in Nord-
und Ostsyrien ab. Er arbeitet als Institution, die den Ko-Vorsitzenden des Exekutivrats von
Nord- und Ostsyrien oder ihren Stellvertretern unterstellt ist.
E – Die Inneren Sicherheitskräfte (Asayish):
1. Sie sind die Kraft, die Sicherheit und Stabilität in den Gebieten der Demokratischen
Selbstverwaltung von Nord- und Ostsyrien aufrechterhält.
2. Sie beruhen auf dem freiwilligen Beitritt von Söhnen und Töchtern der Bevölkerung in
Nord- und Ostsyrien.
3. Ihre Aktivitäten werden von den Volksräten beaufsichtigt und sind administrativ und
organisatorisch dem Innenministerium angegliedert.
4. Die Frauen organisieren sich selbstständig in ihnen.
Abschnitt Sechs
Artikel 112
Das Finanzsystem in der Demokratischen Selbstverwaltung von Nord- und
Ostsyrien
A - Öffentlicher Haushalt: Es handelt sich um einen Finanzplan für einen bestimmten
Zeitraum, der den Rahmen für die Arbeitsabläufe in diesem Zeitraum auf der Grundlage
der geschätzten öffentlichen Einnahmen der Demokratischen Selbstverwaltung von Nord-
und Ostsyrien und der öffentlichen Ausgaben, die im nächsten Haushaltsjahr getätigt
werden müssen, wie folgt festlegt:
1. Die Kantonsräte bereiten in Zusammenarbeit mit den Ortschafts- und Stadträten und
den Exekutivräten des Kantons die Kantonsbudgets vor, die vom Volksrat des Kantons
genehmigt werden.
2. Der Demokratische Rat der Völker von Nord- und Ostsyrien bereitet in Zusammenarbeit
mit den Kantonsräten, dem Exekutivrat der Region Nord- und Ostsyrien, dem Justizrat und
dem Frauenrat das allgemeine Budget vor und lässt es vom Demokratischen Rat der
Völker genehmigen.
3. Bei der Erstellung des Budgets sind die Bevölkerungszahl und die Fläche jedes
Kantons, die Bedürfnisse jedes Kantons, die Besonderheiten der Lage jedes Kantons und
die Höhe der ihm vom Ausland gewährten Zuschüsse zu berücksichtigen.
4. Das allgemeine Budget des Justizrats für Nord- und Ostsyrien wird unter Beteiligung der
Justizräte der Städte und Kantone festgelegt und ist in das allgemeine Budget
aufzunehmen und vom Demokratischen Rat der Völker zu genehmigen.
B – Das Zentrale Büro für Geld und Zahlungsverkehr:
Es handelt sich um eine unabhängige professionelle Einrichtung, die vom Demokratischen
Rat der Völker von Nord- und Ostsyrien unter Beteiligung der Kantonsräte gegründet
wurde.
Es untersteht dem Demokratischen Rat der Völker und ist keiner politischen Institution
verpflichtet. Es führt ein wirksames und sicheres System für den Zahlungsverkehr ein und
gewährleistet die Liquidität, die Zahlungsfähigkeit und die effiziente Leistung eines stabilen
Bankensystems. Es entwickelt ein Finanzsystem, das die gesellschaftliche Wirtschaft
aufrechterhält und fördert. Die Ko-Vorsitzenden des Büros werden vom Exekutivrat von
Nord- und Ostsyrien vorgeschlagen und vom Demokratischen Rat der Völker mit einer
Zweidrittelmehrheit der Gesamtmitgliederzahl bestätigt. Ist die Beschlussfähigkeit nicht
gegeben, wird die Abstimmung mit 50+1 Stimmen durchgeführt, was gesetzlich verankert
ist.
Abschnitt Sieben
Artikel 113
Die Allgemeine Anstalt für Finanzaufsicht und Rechnungswesen
1. Diese Anstalt wird vom Demokratischen Rat der Völker gebildet. Die Hälfte der
Mitglieder wird vom Rat für gesellschaftliche Justiz und die andere Hälfte vom
Demokratischen Rat der Völker in Zusammenarbeit mit den Kantonsräten vorgeschlagen
und vom Demokratischen Rat der Völker mit einer Zweidrittelmehrheit der Ratsmitglieder
bestätigt. Falls das Quorum nicht erreicht wird, wird mit 50+1 abgestimmt.
2. Es ist verboten, ihre Arbeit zu beeinträchtigen und ihre Mitglieder einem Druck
auszusetzen, der sich negativ auf ihre Leistung auswirkt.
3. Sie übt die Finanzkontrolle und -aufsicht im Namen des Demokratischen Rats der
Völker von Nord- und Ostsyrien aus und legt ihm ihre Berichte vor.
Aufgaben der Allgemeinen Anstalt für Finanzaufsicht und Rechnungswesen:
1. Überwachung der Arbeit der Räte und Institutionen der Demokratischen
Selbstverwaltung von Nord- und Ostsyrien in Bezug auf die Verwendung der
Haushaltsmittel und den Umfang ihrer Nutzung auf legale, solide und transparente Weise
im Einklang mit dem sozialen Leben und der gesellschaftlichen Wirtschaft.
2. Beobachtung der Arbeit des Steuersystems und der öffentlichen Finanzen.
3. Kontrolle der Importe und Exporte und inwieweit diese qualitativ hochwertig und
ordnungsgemäß abgewickelt wurden.
4. Überwachung von Tauschgeschäften, die mit dem Gesellschaftsvertrag und den
geltenden Gesetzen nicht vereinbar sind.
Abschnitt Acht
Artikel 114
Das Justizsystem
Es handelt sich um ein System der gesellschaftlichen Justiz, das auf den moralischen und
politischen Grundsätzen der Gesellschaft beruht. Es zielt darauf ab, eine Gesellschaft zu
errichten, die einen demokratischen und ökologischen Ansatz und eine entsprechende
Vision verfolgt, die Freiheit der Frau als Grundlage nimmt und das Leben als wesentlich
betrachtet. Die Gesellschaft ist ihr Ausgangspunkt; sie schützt die Rechte des Einzelnen
innerhalb des gesellschaftlichen Lebens gemäß den Grundlagen des
Gesellschaftsvertrags und stützt sich auf die universellen Grundsätze der Gerechtigkeit
und der Menschenrechte. Sie löst Probleme im Zusammenhang mit der Gerechtigkeit
durch ihre eigenen Institutionen, wobei die Gerechtigkeit durch die Beteiligung des
Bevölkerung und die Organisation von demokratisch gebildeten lokalen Einheiten erreicht
wird.
Artikel 115
Grundsätze der Justiz
1. Die System der gesellschaftlichen Justiz ist entsprechend der Organisation der
Gesellschaft aufgebaut. Es löst die gesellschaftlichen Probleme in den Kommunen,
Dörfern, Stadtvierteln, Ortschaften, Städten, Kantonen und Regionen nach den
Grundsätzen der moralischen und gesellschaftlichen Gerechtigkeit. Versöhnung und
Harmonie sind die Grundlage für die Lösung von Problemen.
2. Handlungen, die dem Einzelnen, dem gesellschaftlichen Leben und der Umwelt
schaden, gelten als Verbrechen. Im Falle eines Verbrechens haben die Betroffenen die
Möglichkeit, ihre Rechte zu verteidigen, und die Gesellschaft erhält die Möglichkeit, die
Angelegenheit zu bewerten, zu kritisieren, Vorschläge zu unterbreiten und an der
Entscheidungsfindung mitzuwirken. Dies wird gesetzlich geregelt.
3. Die Strafen zielen darauf ab, die Straftäter zu erziehen und zu befähigen, sich wieder
angemessen in das gesellschaftliche Leben einzubringen.
4. Völker, Gruppen und Bevölkerungsteile haben das Recht, ihre Probleme durch
Versöhnungskomitees zu lösen, sofern dies nicht im Widerspruch zum
Gesellschaftsvertrag steht.
5. Fragen, die die öffentlichen Interessen und die öffentliche Sicherheit aller Völker und
Gruppen betreffen, werden in Institutionen der Justiz gelöst, die die gesamte Gesellschaft
repräsentieren.
6. Das Justizsystem unterstützt die gleichberechtigte und gerechte Vertretung beider
Geschlechter.
7. Frauen haben einen eigenen Justizrat, der über die sie betreffenden Entscheidungen
entscheidet.
Artikel 116
Wie die Grundsätze des Justizsystems organisiert sind und funktionieren
Das Justizsystem besteht aus Versöhnungskomitees, Frauenhäusern (Mala Jin), den
Justizbüros, dem Justizrat und dem Frauenrat für gesellschaftliche Justiz. Es handelt sich
dabei um Institutionen, die sich für die Verwirklichung der gesellschaftlichen Gerechtigkeit
einsetzen und deren Mitglieder von den Justizräten bestätigt werden, indem sie Namen
vorschlagen, die von den Räten der Bevölkerung des Viertels, der Stadt und des Kantons
genehmigt werden.
1. Versöhnungskomitees:
Sie bilden den Grundpfeiler des Systems für gesellschaftliche Gerechtigkeit und Frieden.
Sie arbeiten an der Beilegung von Streitigkeiten, der Lösung von Konflikten und der
Herstellung von Frieden und sozialer Harmonie. Sie sind je nach Bedarf überall und auf
allen Ebenen organisiert, durch Direktwahl oder im Konsens, angefangen von den
Kommunen bis zu den Kantonen, und ihre Mitglieder sind gesellschaftlich akzeptierte
Freiwillige.
2. Justizbüros:
Dies sind die Justizorgane (Staatsanwaltschaft, Justizorgan, Berufungsorgan und
Exekutivorgan), die sich in den Kantonen und an allen notwendigen Orten mit dem Ziel
organisieren, Ungerechtigkeiten gegenüber Gruppen und Einzelpersonen zu beseitigen
und Gerechtigkeit herzustellen. Ihre Mitglieder werden auf Vorschlag der kantonalen
Justizräte und mit Zustimmung der kantonalen Volksräte gewählt. In den Städten werden
je nach Bedarf Justizbüros gebildet.
3. Kantonaler Justizrat:
Organisiert und beaufsichtigt die Justizorgane des Kantons. Die Ko-Vorsitzenden und die
Mitglieder des kantonalen Justizrats werden von den Justizinstitutionen des Kantons
gewählt. Die Ko-Vorsitzenden werden vom kantonalen Volksrat bestätigt. Er gewährleistet
eine gerechte und demokratische Vertretung der Völker, Gruppen und Bevölkerungsteile,
die gesetzlich geregelt wird.
4. Der Rat für gesellschaftliche Justiz für Nord- und Ostsyrien:
Er ist für die Überwachung und Kontrolle der Umsetzung des Justizsystems zuständig. Er
legt dem Demokratischen Rat der Völker seine Berichte und Gesetzesentwürfe vor. Er
sorgt für die gegenseitige Abstimmung zwischen den Justizräten der Kantone. Seine
Mitglieder bestehen aus Vertretern, die von den Justizräten der Kantone gewählt werden.
Artikel 117
Der Rat für gesellschaftliche Justiz der Frauen
Er setzt sich zusammen aus Vertreterinnen der Frauenhäuser (Mala Jin), Vertreterinnen
der Versöhnungskomitees, der Justizbehörden und Mitgliedern des Rates für
gesellschaftliche Justiz. Er ist für die Organisation und Überwachung der Räte für
gesellschaftliche Justiz zuständig und spielt eine führende Rolle bei der Konsolidierung
und Förderung der gesellschaftlichen Gerechtigkeit.
1. Frauenhaus (Mala Jin):
Eine soziale Einrichtung, die sich für die Verbreitung des Bewusstseins für soziale
Gerechtigkeit und die Lösung von Frauen- und Familienproblemen in allen
Lebensbereichen auf der Grundlage von Versöhnung einsetzt und in Abstimmung mit den
einschlägigen Fraueninstitutionen gegen alle unmenschlichen Praktiken gegenüber
Frauen kämpft.
2. Der Rat für gesellschaftliche Justiz für Frauen in den Städten und Kantonen:
Er beaufsichtigt die Arbeit der Frauen innerhalb der Frauenjustiz in Stadt und Kanton. Er
verfolgt frauenrelevante Themen, organisiert die Frauen in der Justiz und setzt sich für die
Gewährleistung der Frauenrechte ein. Er setzt sich aus Vertreterinnen der mit der Justiz
befassten Fraueninstitutionen durch demokratische Wahlen zusammen. Er vertritt sich
selbst im kantonalen Frauenrat.
3. Rat für gesellschaftliche Justiz der Frauen in Nord- und Ostsyrien:
Er setzt sich zusammen aus Vertreterinnen der Frauenräte in den Kantonen und
Mitgliedern des Rates für gesellschaftliche Justiz der Frauen in Nord- und Ostsyrien. Er
koordiniert die Arbeit zwischen den Frauenräten für gesellschaftliche Justiz sowie
zwischen den Frauenräten für gesellschaftliche Justiz und den öffentlichen Justizräten. Er
arbeitet auch in Koordination mit Frauenorganisationen. Er vertritt sich selbst im
allgemeinen Justizrat von Nord- und Ostsyrien und im Rat für die Koordinierung der
Frauen in Nord- und Ostsyrien.
Abschnitt Neun
Artikel 118
Das Hohe Wahlgremium
1. Es handelt sich um ein unabhängiges Gremium, das vom Demokratischen Rat der
Völker gebildet wird und ihm gegenüber verantwortlich ist. Es besteht aus einer
ausreichenden Zahl spezialisierter Mitglieder und ist für die Planung, Organisation und
Durchführung von Volksabstimmungen, Wahlen der Mitglieder des Demokratischen Rats
der Völker, der Volksräte in den Kantonen und aller gesetzlichen Wahlen auf
demokratische Weise zuständig. Dies wird gesetzlich geregelt.
2. Ein Drittel seiner Mitglieder wird auf Vorschlag des Rates für gesellschaftliche Justiz von
Nord- und Ostsyrien gewählt, die anderen zwei Drittel auf Vorschlag des Demokratischen
Rats der Völker und unter Beteiligung der Kantonsräte, wobei auf eine gerechte Vertretung
der verschiedenen gesellschaftlichen Gruppen geachtet wird. Sie werden von zwei Dritteln
der Mitglieder des Demokratischen Rats der Völker gebilligt, und wenn das Quorum nicht
vollständig ist, wird mit 50+1 abgestimmt. Im Falle einer Nichtratifizierung schlagen die
Institutionen selbst neue Kandidaten zur Ratifizierung vor.
3. Das Hohe Wahlgremium entscheidet über Einsprüche und Beschwerden gegen die
Wahlen, und seine Entscheidungen sind nicht anfechtbar.
4. Es kann seine Mitglieder als Beobachter zu den Konferenzen der politischen Parteien
und der offiziellen zivilen Institutionen in der Selbstverwaltung entsenden.
Abschnitt Zehn
Artikel 119
Das Gericht für den Schutz des Gesellschaftsvertrags
Das Gericht zum Schutz des Gesellschaftsvertrags setzt sich aus einer Reihe von
Richtern, Rechtsexperten und Juristen zusammen, deren Namen zu gleichen Teilen von
den Räten für gesellschaftliche Justiz und den Volksräten von Nord- und Ostsyrien
vorgeschlagen werden. Bei den Vorschlägen für die Mitglieder des Gerichts zum Schutz
des Gesellschaftsvertrags müssen die Räte die Vertretung aller ethnischen und religiösen
Gruppen, der Kantone und der Frauen berücksichtigen. Die Entscheidungen des Gerichts
zum Schutz des Gesellschaftsvertrags gelten als endgültig. Ihre Mitgliederzahl und die Art
und Weise ihrer Auswahl sowie die Arbeit des Gerichts werden durch ein Gesetz
bestimmt, das mit einer Zweidrittelmehrheit der Mitglieder des Demokratischen Rats der
Völker verabschiedet wird. Für die Zustimmung zu den vorgeschlagenen Mitglieder ist eine
Zweidrittelmehrheit der Mitglieder des Demokratischen Rats der Völker erforderlich.
Die Aufgaben des Gerichts zum Schutz des Gesellschaftsvertrags:
1. Die Auslegung der Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags.
2. Prüfung, ob die vom Demokratischen Rat der Völker erlassenen Gesetze, die vom
Exekutivrat erlassenen Beschlüsse sowie die von den Kantonsräten erlassenen Gesetze
und Beschlüsse dem Gesellschaftsvertrag nicht widersprechen, wenn dies beanstandet
wird.
3. Beilegung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertrages
zwischen dem Demokratischen Rat der Völker, dem Exekutivrat, den Kantonsräten und
dem Justizrat.
4. Beilegung von Streitigkeiten zwischen dem Exekutivrat der Demokratischen
Selbstverwaltung von Nord- und Ostsyrien oder zwischen den Kantonsräten oder
zwischen den Exekutivräten der Kantone oder zwischen dem Demokratischen Rat der
Völker und anderen Räten.
5. Einzelpersonen und Institutionen haben das Recht, gegen eine Entscheidung oder ein
Gesetz Einspruch zu erheben, das ihrer Meinung nach mit dem Gesellschaftsvertrag
unvereinbar ist. Hält das mit dem Einspruch befasste Gericht diesen für schwerwiegend
und es für notwendig, über ihn zu entscheiden, stellt es die Behandlung der Sache ein und
überweist den Einspruch an das Gericht zum Schutz des Gesellschaftsvertrags.
6. Einzelpersonen, organisierte Gruppen, Parteien und Institutionen haben das gesetzlich
verankerte Recht, beim Gericht zum Schutz des Gesellschaftsvertrags Einspruch zu
erheben.
7. Die Bestätigung der Ergebnisse von Wahlen und allgemeinen Volksabstimmungen in
Übereinstimmung mit den Grundsätzen des Gesellschaftsvertrags.
Kapitel 4: Allgemeine Regelungen
Artikel 120
Innerhalb der Demokratischen Republik Syrien wird die Form der Beziehungen zwischen
der Demokratischen Selbstverwaltung Nord- und Ostsyriens mit dem Zentralstaat und
anderen Regionen auf allen Ebenen gemäß einer einvernehmlichen demokratischen
Verfassung festgelegt.
Artikel 121
Alle gewählten Verwaltungen unterliegen der Aufsicht durch die Körperschaften, die sie
gewählt haben.
Artikel 122
Die Wählerschaft hat das gesetzlich geregelte Recht, ihren Vertretern das Vertrauen zu
entziehen, wenn dies notwendig ist.
Artikel 123
Das System des Referendums wird in allen wichtigen Fragen angewandt, die die
allgemeinen Interessen der Gesellschaft in der Nachbarschaft, der Ortschaft der Stadt,
dem Kanton und der demokratischen Selbstverwaltung betreffen. Dies wird gesetzlich
geregelt.
Artikel 124
Die lokalen Einheiten haben das Recht, Einspruch gegen Entscheidungen öffentlicher
Einrichtungen zu erheben, die ihren Interessen zuwiderlaufen und nicht mit ihrem Willen
und ihren Entscheidungen übereinstimmen. Wird der Einspruch nicht einvernehmlich
gelöst, wird er der betroffenen Einheit vorgelegt und das Ergebnis wird genehmigt.
Artikel 125
Ortschaft, Stadt und der Kanton können Referenden über sie betreffende Beschlüsse, mit
denen sie nicht einverstanden sind, abhalten. Nimmt sie einen sie betreffenden Beschluss
nicht an, gilt das Ergebnis des Referendums als angenommen.
Artikel 126
Stehen die Beschlüsse des Kantons oder der Kommunen im Widerspruch zu den
öffentlichen Interessen oder zum Gesellschaftsvertrag, hat das Gericht zum Schutz des
Gesellschaftsvertrags das Recht, darüber zu entscheiden.
Artikel 127
Nicht-monopolistische private Investitionen, die der ökologischen gesellschaftlichen
Wirtschaft nicht schaden, sind erlaubt. Dies wird gesetzlich geregelt.
Artikel 128
Das Alter des Wahlberechtigten und des Kandidaten darf für alle Institutionen und Räte
der Demokratischen Selbstverwaltung nicht unter achtzehn Jahren liegen, und die
Bedingungen für die Kandidatur und die Wahl werden in besonderen Gesetzen festgelegt.
Artikel 129
Nach der Befreiung der besetzten Gebiete ist die Demokratische Selbstverwaltung
bestrebt, alle Spuren des Wandels der Bevölkerungsstruktur zu beseitigen und die Gebiete
in ihren ursprünglichen Zustand zurückzuführen.
Artikel 130
Die Volksräte können bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände den Ausnahmezustand
ausrufen.
Artikel 131
Die Kompetenzen der Exekutivräte sind nach den Grundsätzen des demokratischen
Konföderalismus detailliert festgelegt, so dass sie den Willen des Volkes in der Kommune,
in der Stadt und im Kanton nicht umgehen, und dies wird gesetzlich geregelt.
Artikel 132
Für die Änderung der Grundprinzipien des Vertrags ist die Zustimmung der Volksräte der
Kantone und des Demokratischen Rats der Völker von Nord- und Ostsyrien mit der
Zustimmung von drei Vierteln der Mitglieder des Demokratischen Rats der Völker von
Nord- und Ostsyrien erforderlich. Andere Artikel des Gesellschaftsvertrags können
ebenfalls mit Zustimmung der Kantonsräte und mit der Zustimmung von zwei Dritteln der
Mitglieder des Demokratischen Rats der Völker von Nord- und Ostsyrien geändert werden.
Artikel 133
Der Gesellschaftsvertrag kann geändert werden, wenn in Syrien eine demokratische
Verfassung vereinbart wird.
Artikel 134
Dieser Gesellschaftsvertrag gilt ab dem Datum seiner Ratifizierung durch den Generalrat
der Demokratischen Selbstverwaltung Nord- und Ostsyriens, Dienstag: 12.12.2023

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